Mitgliedschaft

Beiträge

ab 01.07.2023

Erwachsene:  8,00 €

Kinder bis 18 Jahre: 5,00 €

Familien (Kinder bis 18 Jahre): 18,00 €

Ehepaare: 13,00 €

Erwachsene, passiv:  6,00 €

Ehepaare, passiv: 10,00 €

Satzung des Turn- und Sportvereins Blau-Weiß Adelebsen von 1895 e.V.

Unter Berücksichtigung der Änderungen aus der MGV vom 09.03.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Blau-Weiß Adelebsen von 1895 e.V. und hat seinen Sitz in Adelebsen

2.       Er ist entstanden aus dem Turnverein v. 1895 und dem Sportclub Blau-Weiß v. 1920. Gründungsjahr ist das Jahr 1895.

3.       Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Nr. 1258 eingetragen.

4.       Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß.

5.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Amateursport.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5.       Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände bezüglich seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

2.       Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

2.       Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vier Wochen vor Ablauf des Kalenderhalbjahres eingegangen sein.

3.       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

–          wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

–          wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

–          wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.       Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung beglichen, wird das betroffene Mitglied mit Ausschlusswirkung von der Mitgliederliste gestrichen. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu richten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.    

§ 5 Beiträge

1.       Es ist ein Monatsbeitrag zu zahlen, der halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten ist.

2.       Die Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.       Die Mitgliederversammlung kann für Anschaffungen, Festbeiträge usw. eine einmalige Umlage erheben. Die Umlage darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

4.       Sämtliche Beiträge, Gebühren und Umlagen sind Bringschulden und werden grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben.

5.       Beiträge, Gebühren und Umlagen können für die einzelnen Abteilungen gesondert erhoben werden.

6.       In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes die Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Ehrenmitglieder

1.       Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.       Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten

1.       Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.       Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

3.       Die Mitglieder sich zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.       Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

–          der Vorstand

–          die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1.       der Vorstand (zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus

–          dem Vorstand Finanzen

–          dem Vorstand Geschäftsführung

–          dem Vorstand Hallensport

–          dem Vorstand Rasensport

–          dem Vorstand Sportanlage

–          dem / der Schriftführer / in

2.       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung, der Beitragsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, in dessen Aufgabenbereich die Angelegenheit fällt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Gruppen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je drei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5.       Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder und die Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 10 Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2.       Eine Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

3.       Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung der Tagesordnung im Schaukasten vor Hausgrundstück Lange Straße 7.

4.       Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

5.       Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

–          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes  

–          Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer / innen

–          Entlastung und Wahl des Vorstandes

–          Wahl der Kassenprüfer / innen

–          Wahl des Ehrenrates

–          Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

–          Satzungsänderungen

–          Entscheidungen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

–          Ernennung von Ehrenmitgliedern

–          Beschlussfassung über Anträge

–          Bestätigung der Abteilungsleiter

–          Bestätigung der / des Frauen- und Jugendwartes / in

7.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

§ 11 Kassenprüfung

1.       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmal zulässig.

2.       Die Kassenprüfer / innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer /innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.

3.       Bei Feststellung von Mängeln steht den Kassenprüfern das Recht zu, den Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufzufordern.

§ 12 Ehrenrat

1.       Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und müssen das 40. Lebensjahr überschritten haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.       Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.

§ 13 Protokollierung

1.       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

–          der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

–          von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

3.       Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Flecken Adelebsen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Adelebsen verwendet werden darf.

§ 15 Inkrafttreten

1.       Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Adelebsen, den 09.März 2018

Gez. Der Vorstand                                                        

Mitgliedsantrag

Hier finden Sie den Mitgliedsantrag des TSV Adelebsen. 

Beitragsordnung beschlossen

Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 06.11.2017 eine Beitragsordnung beschlossen, die am 01.01.2018 in Kraft tritt. Die Beitragsordnung regelt alles, was mit Beitragszahlungen, den Fälligkeiten, Vereinsanmeldungen und Kündigungen zu tun hat.

Auch die jeweilige Beitragshöhe findet sich dort wieder. Änderungen bezüglich der Beitragshöhe können allerdings weiterhin nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.